Der sächsische Landtag
Das Grundprinzip des sächsischen demokratischen Staatswesens ist die Volkssouveränität. Nach der sächsischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus – der sächsische Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Derzeit besteht er aus 126 Abgeordneten – diese werden für die Dauer von fünf Jahren in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Die Wahl zum 6. Sächsischen Landtag fand am 31. August 2014 statt. Die Grundlage unserer parlamentarischen Demokratie bildet die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992.
Wichtige Aufgaben des sächsischen Landtages sind:
· Gesetzgebung, Verabschiedung von Gesetzen
· Verabschiedung des Staatshaushaltes
· Kontrolle der Staatsregierung und Verwaltung
· Wahl des Präsidenten und Ministerpräsidenten
Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sich bestimmte Organisationsstrukturen und Verfahrensweisen herausgebildet. Die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern regelt das Grundgesetz (Art. 70 ff GG). Dabei sind die Schwerpunkte der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder die folgenden:
· Schul- und Hochschulrecht
· Presse- und Rundfunkrecht
· Kommunalrecht
· Polizeirecht
· Bauordnungsrecht
· Straßenrecht
· Wasserrecht
Alles was im allgemeinen Interesse einheitlich geregelt werden muss, fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Die Vielzahl und Komplexität politischer Themen führt dazu, dass nicht alle Abgeordneten sämtliche Aufgaben bearbeiten können. Deshalb prägen Arbeitsteilung und Spezialisierung die Arbeit in den Fraktionen wie auch im Parlament.
Mein Büro im Landtag:
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
Tel.: (0351) 4 93-55 86
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